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Baulärm in der Nachbarschaft berechtigt zur Mietminderung
Von ddp-djn-Korrespondent Reiner Fischer
Berlin. Lärm ist ein erheblicher Wohnungsmangel. Bauarbeiten im Haus oder in der unmittelbaren Nachbarschaft beeinträchtigen das alltägliche Leben und berechtigen zu einer Mietminderung. Darauf verweist der Deutsche Mieterbund.
Bei der Höhe der Mietminderung können sich Betroffene an der aktuellen Rechtsprechung orientieren. Allgemeingültige Regeln gibt es nicht. So hielten Richter des Landgerichts Hannover eine Kürzung der Miete um 22 Prozent bei monatelangen erheblichen Bauarbeiten im und am Haus für angemessen (AZ: 1 S 46/86).
Sogar 25 Prozent Mietminderung sind zulässig, wenn der Baulärm so stark ist, dass bei geöffneten Fenster eine normale Unterhaltung nicht möglich ist und es zu Erschütterungen in der Wohnung kommt (LG Darmstadt AZ: 17 S 284/82).
Das Berliner Kammergericht war mit einer bis zu 20-prozentigen Mietminderung für die Bewohner eines Hauses einverstanden, bei den die Frontfassade und sämtliche Fenster ausgewechselt wurden. Außerdem wurde das Gebäude um eine Etage aufgestockt (AZ: 8 U 5875/98).
15 Prozent Mietminderung sind angebracht, wenn das Gebäude eingerüstet und mit Planen verhängt wird, so dass der Balkon nicht nutzbar und die Wohnung abgedunkelt ist (AG Hamburg, AZ: 38 C 483/95).
In der Regel kann man davon ausgehen, dass die Mietminderung umso höher ausfällt, je lauter der Baulärm ist und je länger er andauert. Bevor die Miete gekürzt werden darf, muss der Mieter seinen Vermieter über das Vorliegen des Mangels informieren. Bisher genügte das, um die Miete zu kürzen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 1. Juni 2005 können Mieter jetzt jedoch verpflichtet werden, bis zum Beweis des Mangels ihre Miete in voller Höhe weiterzuzahlen (BGH, AZ: VIII ZR 216/04).
Weitere Urteile gibt es in der Broschüre „Wohnungsmängel und Mietminderung“, das beim Deutschen Mieterbund oder bei den regionalen Mietervereinen zu beziehen ist.
Trotz Mietminderung brauchen Bewohner den Baulärm nicht zu allen Zeiten und in allen Lautstärken hinzunehmen. Die Baufirmen müssen sich nämlich an die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung halten, die am 6. September 2002 in Kraft trat und die bis dahin maßgeblichen Regelungen (u.a. die Rasenmäher- und Baumaschinenlärmverordnung) abgelöste. Damit gibt es neue Lärmschutzvorgaben für Geräte und Maschinen, die beim Bau (z.B. Baustellenbandsägemaschinen, Vibrationsstampfer, Kompressoren) oder im Wohnbereich (z.B. Rasenmäher, Heckenscheren, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Schredder) eingesetzt werden. So dürfen Geräte und Maschinen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind.
Außerdem gibt es neue Betriebsregelungen. Sie sehen vor, dass die genannten Geräte und Maschinen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und an Werktagen nicht in der Zeit von 20 bis 7 Uhr betrieben werden dürfen. Verstöße gegen die Betriebsregelungen können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.
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