Mieter haben Hausrecht –
Wohnungsbesichtigungen müssen schriftlich angekündigt werden

Von ddp.djn-Korrespondent Reiner Fischer

Berlin(ddp.djn). Mieter müssen nicht jeden in ihre Wohnung lassen, auch wenn sie sie bereits gekündigt haben. Es ist nicht zumutbar, dass ständig potenzielle Nachmieter klingeln, um die Räumlichkeiten zu besichtigen. Der Berliner Mieterverein verweist darauf, dass Mieter in ihrer Wohnung das Hausrecht haben. Das bedeutet, dass sie entscheiden, wer sie betreten darf.

Allerdings dürfen sie den Zutritt nicht völlig verweigern. Ist eine Wohnung gekündigt oder soll verkauft werden, müssen mehrere Besichtigungen ermöglicht werden. Diese sind mindestens zwei Tage vorher schriftlich anzumelden. Bei berufstätigen Mietern beträgt diese Frist sogar drei Tage. Auf Urlaub muss extra Rücksicht genommen werden.

Wenn dem Mieter der vorgeschlagene Termin nicht passt, darf er ihn ablehnen und zwei oder drei Ausweichtermine nennen.

Der Mieter muss nicht jederzeit für die Besucher da sein. Wohnungsbesichtigungen sind nur an Wochentagen zwischen 10 und 13 Uhr sowie zwischen 16 und 18 Uhr zulässig, so der Berliner Mieterverein. Die Abende und Wochenenden sind tabu. Wenn jedoch beide Seiten einverstanden sind, können auch dafür Besichtigungstermine vereinbart werden.

Die Besichtigung darf nicht zu lange dauern. Der Deutsche Mieterbund hält jeweils ein bis zwei Stunden als angemessen.

Mieter sollten sich von allen Besuchern die Personalausweise zeigen lassen und die Namen notieren, rät der Berliner Mieterverein. Personen, die mit der Wohnungsbesichtigung nichts zu tun haben oder sich nicht vorstellen, sollten sie nicht in die Wohnung lassen.

Wichtig ist, die Fremden immer im Auge zu behalten. Dazu könnte man einen Wohnungsnachbarn oder Freunde um Hilfe bitten. Die potenziellen Nachmieter dürfen zwar durch alle Räume gehen, aber nicht in Schränke und private Unterlagen schauen oder ungefragt fotografieren.

Nicht empfehlenswert ist es, von den Besuchern zu verlangen, die Schuhe vor der Wohnungstür auszuziehen. Denn damit würde der Mieter seine Vertragspflicht verletzen und müsste eventuelle Schäden ersetzen, zum Beispiel wenn dadurch kein Mietvertrag zustände käme, so ein Urteil des Amtsgerichts München (AZ. 461 C 2972/93).

Nach einer Wohnungsbesichtigung sollten Mieter nichts sofort unterschreiben, weder Schriftstücke, die der Vermieter ihnen vorhält noch solche von interessierten Nachmietern. Alle möglichen Vereinbarungen zwischen diesen Partnern, zum Beispiel über die Nachnutzung von Einbauten haben soviel Zeit, dass sie in Ruhe bedacht und gegebenenfalls mit einem Mieterverein besprochen werden können.

Soll die Mietwohnung verkauft werden, muss der Eigentümer die Möglichkeit bekommen, das Objekt zusammen mit Interessenten zu besichtigen, so Urteile des Landgerichts Hamburg (AZ. 307 S 349/93) und des Amtsgerichts Lüdenscheid (AZ. 8 C 698/90). Mieter sollten dem potenziellen Käufer gleich sagen, dass sie nicht ausziehen wollen, empfiehlt der Berliner Mieterverein. Das kann seine Entscheidung beeinflussen.

Die Bewohner müssen auch nicht hinnehmen, dass ständig neue Interessenten vor der Tür stehen, um sich die Wohnung anzuschauen. Angemessen sind nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main drei Besuche pro Monat (AZ. 2/17 194/01). Zieht sich der Prozess über mehrere Monate hin, sollte der Mieter eine Frist für das Ende der Besichtigungen setzen.
ddp.djn/ref/
 

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