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Pflichtlektüre für Anleger - Börsenprospekte geben Aufschluss über Qualität von Neuemissionen
Von ddp/djn-Korrespondent Reiner Fischer
(2006) In diesem Jahr geht wieder eine ganze Reihe von Unternehmen an die Börse. Solche Neuemissionen sind auch für Privatanleger interessant, weil sie recht hohe Gewinne versprechen.
Bei den Neulingen handelt es sich meist um mittelständische Unternehmen, die in der Öffentlichkeit wenig bekannt sind. Ihre Bewertung ist nicht einfach. Viele Anleger haben aus den Zeiten des Börsenbooms noch Kandidaten in Erinnerung, die schillernde Erfolgsstorys versprachen und dann ins Bodenlose abrutschten. Solche Erfahrungen wollen sie nicht noch einmal machen.
Kleinanleger sollten sich vor einem Investment in Neuemissionen ein genaues Bild vom Unternehmen machen, rät das Deutsche Aktieninstitut. Das zentrale Informationsmedium dafür ist der Wertpapierprospekt, der bei jedem Börsengang vorzulegen ist. Darin informiert das Unternehmen bzw. seine Bank in Börsenpflichtblättern, das sind der Bundesanzeiger und verschiedene überregionale Zeitungen, über die beabsichtigte Einführung an der Börse.
Der Prospekt enthält Details seines Angebots wie Anzahl der Aktien, Preis usw. Vorliegen muss der jüngste Jahresabschluss des Unternehmens, also die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung. Desweiteren sind Angaben zur Entwicklung und Geschichte der Firma obligatorisch, ebenso wie eine realistische Einschätzung der Zukunftsaussichten. Genannt werden müssen die Namen aller Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder.
Diese Angaben sollten Anleger unbedingt lesen, denn daraus können sie Schlüsse ziehen, ob das Unternehmen ein Investment wert ist. Die wichtigsten Kriterien sind die Entwicklung des Unternehmens und sein Stand in der jeweiligen Branche. Auch die Zusammensetzung des Managements gibt Aufschluss über die Qualität der Firma.
Finanzexperte Jens Spaniol von der Dresdner Bank hat noch zwei zusätzliche Insider-Tipps, mit denen Privatanleger die Spreu vom Weizen trennen können. Er empfiehlt, immer zu prüfen, ob das Management und die Mitarbeiter an dem Unternehmen beteiligt sind, das an die Börse geht. Wenn ja, spreche das für Loyalität und Leistung.
Alle Angaben im Börsenprospekt müssen der Wahrheit entsprechen. Firmen und Banken, die wissentlich falsche oder geschönte Fakten veröffentlichen, müssen mit Ansprüchen geschädigter Anleger rechnen. So entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugunsten eines Klägers, der seinen Anlagebetrag wegen eines Prospektmangels zurück forderte. Im Prospekt für einen Immobilienfonds war der Anteil der Werbungskosten am Gesamtaufwand mit 17,91 Prozent angegeben. Tatsächlich machte er aber 25,3 Prozent aus. Der Kläger bekam sein Geld zurück. (BGH, AZ: II ZR 329/04)
Das Kammergericht Berlin verurteilte eine Aktiengesellschaft zum Schadenersatz, weil sie einen fehlerhaften Prospekt veröffentlicht hatte. Darin waren der Name der Gesellschaft irreführend und die Beteiligungsverhältnisse unklar, so das Gericht. Es ging davon aus, dass die Klägerin bei richtiger Aufklärung nie Kapital in das Projekt gesteckt hätte. Die Klägerin wurde so gestellt, als hätte sie die Investition nie getätigt. (KG Berlin, AZ: 8 U 185/04).
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