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Einbauküche in der Mietwohnung – Von ddp.djn-Korrespondent Reiner Fischer Berlin/München (ddp.djn). Eine Wohnung mit Einbauküche hat für Mieter viele Vorteile. Er braucht sich nicht selbst um die passenden Küchenmöbel und Geräte zu kümmern, kann sich gewissermaßen ins gemachte Nest setzen. Der Nachteil ist, dass der Mieter mit dem begnügen muss, was der Vermieter ihm in die Wohnung gestellt hat, gegebenenfalls zum Beispiel mit einem Strom fressenden Kühlschrank oder einem unpraktischen Backofen. Wie der Standard einer Einbauküche genau aussehen sollte, sehen die Gerichte unterschiedlich. Das Landgericht München I entschied zum Beispiel, dass ein zwar Kühlschrank zur Küche gehört, nicht aber unbedingt eine Geschirrspülmaschine (AZ. 15 S 4308/02). Am besten ist es, vor der Unterzeichnung des Mietvertrages mit dem Vermieter über die Anschaffung neuer Geräte oder Möbelteile zu verhandeln, wenn der Mieter das wünscht. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, alles auf dem neuesten technischen Stand zu halten. Während des Mietverhältnisses ist es erfahrungsgemäß schwieriger, ihn zu dieser Investition zu bewegen. Denn er allein muss alle Anschaffungen für die gemietete Einbauküche tragen, so der Deutsche Mieterbund. Die Erneuerung einer Küche ist keine Modernisierung und kann nicht auf die Mieter umgelegt werden. Im Mietrecht werden Einbauküchen wie andere Einbauten behandelt. Das bedeutet, sie sind uneingeschränkt Bestandteil der Mietsache und der Vermieter muss für die Instandhaltung sorgen. Darauf verweist auch der Münchener Mieterverein. Es sei denn, es handelt sich bei dem Schaden um einen Bagatellschaden, für den der Mieter laut Mietvertrag aufkommen muss. Dann muss der Mieter zahlen. Grundsätzlich ist jedoch der Vermieter verpflichtet, die Mietsache und alle Einrichtungsgegenstände, mit denen er die Wohnung ausgestattet hat, im gebrauchsfähigen Zustand zu halten und notwendige Reparaturen ausführen zu lassen. Aber es gibt auch abweichende Vereinbarungen in einzelnen Mietverträgen. Wer eine Wohnung mit Einbauküche oder anderen Einbauten mieten will, sollte deshalb vorher mit dem Vermieter genau protokollieren, welche Dinge er mitmietet und welche nicht. So wollte zum Beispiel ein Vermieter nicht die Reparatur eines Backofens bezahlen, weil er in einer Einbauküche stand, die vom Vormieter stammte. Da die neuen Mieter aber mit dem Vormieter nichts vereinbart hatten und die Küche nicht von ihm gekauft hatten, ist der Vermieter der Eigentümer. Eine pauschale Regelung im Mietvertrag, nach der die vom Vormieter zurückgelassenen Gegenstände nicht zur vermieteten Wohnung gehören, ist ungültig. Schließlich können die Mieter nicht wissen, welche Gegenstände das sind, so die Stiftung Warentest. Für normale Verschleiß- und Gebrauchsspuren muss der Mieter nicht aufkommen. Der Vermieter darf keinen Schadensersatz verlangen oder die Kaution einbehalten, wenn der Kühlschrank oder die Herdplatten nach Jahren kleine Kratzer aufweisen. Das Bürgerliche Gesetzbuch befreit den Mieter von einer Verschleißhaftung. „Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten“, heißt es in Paragraf 538. Einbauküchen müssen auch nicht jahrzehntelang halten. Das Landgericht Berlin entschied, dass eine Einbauküche nach 25 Jahren Nutzungsdauer „verbraucht“ sei, so dass der Mieter bei einer Beschädigung oder Entfernung nicht auf Schadenersatz haftet. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer von Einbauküchen - je nach Ausstattung - in der Rechtsprechung mit Zeiträumen von 14 bis höchstens 20 Jahren veranschlagt wird. (AZ. 62 S 13/01). Ganz anders sieht es aus, wenn der Mieter selbst eine Einbauküche in seine Wohnung einbaut. Dann ist er natürlich für alle Schäden an Möbeln und Geräten selbst verantwortlich. Beim Auszug aus der Mietwohnung muss er den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Das bedeutet, er muss seine Einbauküche ausbauen und alle Spuren beseitigen. Es sei denn, der Nachmieter übernimmt sie mit allen Verpflichtungen.
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