Glitschige Bürgersteige -
Hausbesitzer sind verantwortlich für Laubbeseitigung


Von ddp/djn-Korrespondent Reiner Fischer

Bonn. Wenn im Herbst die Blätter fallen, müssen Hausbesitzer zum Besen greifen. Denn in der Regel übertragen die Kommunen die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Darauf macht der Verband Wohneigentum aufmerksam.

Hausbesitzer, die das Laub vor ihrer Haustür nicht ausreichend beseitigen, können sogar zur Kasse gebeten werden. So gab das Verwaltungsgericht Lüneburg einer Kommune Recht, die eine professionelle Reinigungsfirma beauftragt hatte, weil ein Hauseigentümer das Laub vor seinem Haus nicht beseitigt hatte. Er musste die Rechnung bezahlen, da die nassen Blätter auf dem Teil des Bürgersteiges gelegen hatten, für den der Grundstücksbesitzer zuständig war (Verwaltungsgericht Lüneburg, AZ: 5 A 127/01).

Auch Hauseigentümer, die ihre Mieter beauftragen, die Bürgersteige zu reinigen, bleiben rechtlich dafür verantwortlich. Allerdings müssen die Mieter ihrer Pflicht nachkommen, wenn das im Mietvertrag vereinbart wurde. Sonst haben auch sie mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

In einem Haus mit mehreren Wohnungseigentümern haften alle gemeinsam. Wenn sie nicht eindeutig geregelt haben, dass auch die Mieter der Wohnungen die Räumpflicht auf dem Bürgersteig zu erfüllen haben, sind sie als Gesamtschuldner schadenersatzpflichtig, wenn jemand auf dem Gehweg vor dem Haus auf Herbstlaub oder Glatteis ausrutscht und sich verletzt. (OLG Frankfurt am Main, 3 U 93/01)

Der Haus- und Wohnungseigentümer muss gewährleisten, dass die Wege vor seinem Grundstück gefahrlos zu begehen sind. Das bedeutet, dass sie regelmäßig von Blättern und Ästen befreit werden. Rutscht ein Fußgänger auf nassem Laub aus, so kann er Schadensersatzansprüche gegen den Hauseigentümer geltend machen.

Allerdings muss der Hausbesitzer nicht ständig auf der Lauer liegen, ob der Wind wieder ein paar Blätter herunter geweht hat. Ein normaler Laubbefall ist nicht zu beanstanden. Handelt es sich allerdings um eine zentimeterstarke geschlossene Laubdecke oder große Laubhaufen, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.

Fußgänger müssen im Herbst einfach damit rechnen, dass die Straßen und Bürgersteige nass und glitschig sind. So können nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Passanten morgens früh um sieben Uhr noch nicht erwarten, dass die Bürgersteige vom Laub befreit sind. Wer zu dieser frühen Stunde bereits auf den Beinen ist, muss selbst darauf achten, auf rutschigem Laub nicht auszurutschen, urteilten die Richter (LG Frankfurt a.M., AZ: 2/23 O 368/98). Üblicherweise liegt die vorgeschriebene Räumungszeit zwischen 7 und 20 Uhr.

Der Hausbesitzer kann auch ein privates Unternehmen mit der Reinigung der Bürgersteige beauftragen. Dann haftet nicht er, sondern diese Firma im Falle eines Unfalls. Auch wenn es den Auftraggeber selbst betrifft. Ein Hauseigentümer, der vor seinem eigenen Grundstück auf einer Schmierschicht aus Regen und Laub ausgerutscht war und sich am Knie verletzte, hatte nach einem Richterspruch des Bundesgerichtshofes Anspruch auf Schmerzensgeld (BGH, AZ: VI ZR 186/88).

 

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