Streit mit der Bank –
Ombudsleute entscheiden schnell und kostenlos


Von ddp/djn-Korrespondent Reiner Fischer

Zwischen Kunden und ihrer Bank kommt es immer wieder einmal zu Auseinandersetzungen. Häufig wird den Geldinstituten vorgeworfen, unzulässige Gebühren zu erheben, bei Krediten zu knausern oder bei der Geldanlage falsch zu beraten.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, den Ombudsmann einzuschalten. Das ist eine unabhängige Institution, die hilft, Differenzen schnell, unbürokratisch und vor allem kostenlos zu bereinigen. Damit lassen sich langwierige Rechtsstreits vermeiden, die recht teuer werden können.

Kunden von Geldinstituten, die Mitglied im Bundesverband Deutscher Banken sind, können den Ombudsmann privater Banken anrufen. Eine Liste der angeschlossenen Banken findet sich auf der Homepage des Bankenverbandes unter www.bankenverband.de. Nicht dabei sind öffentliche Banken, Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken.

Ombudsmänner sind in der Regel nur für Privatkunden zuständig. Unternehmen und Selbstständige sind aus diesem Verfahren ausgeschlossen. Geht es jedoch um eine Streitigkeit aus der Anwendung des Überweisungsrechts oder wegen des Missbrauchs einer Zahlungskarte, steht der Ombudsmann aber auch ihnen zur Verfügung.

So funktioniert das Verfahren bei den privaten Banken: Der Kunde schildert kurz den Sachverhalt und fügt Kopien der notwendigen Unterlagen bei. Er versichert, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle die Streitbeilegung betreibt, angerufen oder auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit der Bank abgeschlossen hat.

Die Kundenbeschwerdestelle prüft dann die Unterlagen und bittet gegebenenfalls um ergänzende Informationen. Der Ombudsmann entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren. Für die Dauer des Verfahrens verjähren die Ansprüche des Kunden nicht. Schließlich leitet der Ombudsmann dem Kunden den Schlichtungsspruch unmittelbar zu.

Der Schlichtungsspruch ist für die Bank bindend, wenn der zwischen Bank und Kunden strittige Betrag 5.000 Euro nicht übersteigt. Für den Kunden gilt das nicht. Ist er mit der Entscheidung des Ombudsmannes nicht einverstanden, kann er auch nach einem Schlichtungsspruch sein Anliegen vor Gericht weiterverfolgen. 

Kunden von öffentlichen Banken, Volks- und Raiffeisenbanken müssen sich an die Ombudsmänner der öffentlichen Banken unter www.voeb.de und der Volksbanken und Raiffeisenbanken unter www.bvr.de wenden. Die Verfahren laufen dort ähnlich ab wie bei den privaten Banken. Allerdings gibt es geringe Unterschiede. So ist zum Beispiel das Schlichtungsverfahren bei den öffentlichen Banken für die Geldinstitute generell nicht bindend. Beide Seiten können die Auseinandersetzung also anschließend gerichtlich fortsetzen.

Die Sparkassen haben keine zentrale Ombudsstelle. Ihre Kunden müssen sich an die Schlichtungsstellen bei den Sparkassenverbänden ihrer Region wenden.



 

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