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Kategorie: für Eigentümer
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Berlin (kf) Ein einzelner Wohnungseigentümer muss zunächst für Grundbesitzabgaben der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft aufkommen. Diese kann er dann anteilmäßig von seinen Miteigentümern einfordern. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist (AZ: 4 K 777/14).

 

 

Grundsätzlich kann in einer Wohnungseigentümergemeinschaft jeder Wohnungseigentümer nur in Höhe seines Anteiles in Anspruch genommen werden. Doch diese quotale Haftung kommt nicht immer zur Anwendung. Der Eigentümer kann auch von einem außenstehenden Dritten für den gesamten von der Gemeinschaft geschuldeten Betrag in Anspruch genommen werden.

 

Im verhandelten Fall erhob die Gemeinde für die gesamte Liegenschaft Abfallentsorgungsgebühren und forderte die Gesamtsumme bei nur einem Wohnungseigentümer ein. Zu Recht, wie das Gericht befand. Er muss zunächst den gesamten Betrag zahlen.

 

Da es sich um Gebühren handelt, die sich auf das Grundstück beziehen und nur in einem Betrag insgesamt geltend gemacht werden, besteht eine sogenannte "gesamtschuldnerische Haftung". Dies bedeutet, dass sich die Gemeinde einen Wohnungseigentümer zur Zahlung herauspicken darf. Dieser muss dann die jeweiligen Anteile von seinen Miteigentümern zurückverlangen. Das Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn andere Wohnungseigentümer zahlungsunfähig sind und ihren Anteil nicht aufbringen können, trägt er dann allein.