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Kategorie: für Eigentümer
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Karlsruhe (kf). Beschädigt ein Nachbar beim Abriss eines Anbaus die Wand zum angrenzenden Gebäude, muss er für die Schäden an der Grenzwand aufkommen. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: V ZR 55/15).

 

Im verhandelten Fall hatte der Nachbar eines Grundstücksbesitzers einen Anbau abreißen lassen, dessen Außenwand direkt an einem Gebäude auf dem benachbarten Grundstück verlief. Nach dem Abriss wies das verbliebene Gebäude an der Wand, an der sich der Anbau befand, Putz- und Mauerschäden sowie Feuchtigkeitsschäden im Keller auf. Der Eigentümer des Gebäudes verlangt deshalb von den Nachbarn Schadensersatz.

 

Zu Recht, wie der BGH befand. Die Nachbarn müssen für die Schäden an der Außenwand und die Feuchtigkeitsschäden aufkommen. Bei der beschädigten Außenwand handelt es sich um eine Grenzwand, d. h. eine Wand, deren Außenkante auf der Grundstücksgrenze verläuft, ohne diese zu überschreiten. Sie steht im alleinigen Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers. Hieran ändert sich durch einen Anbau von dem angrenzenden Grundstück aus nichts.

 

Die Schäden an der Grenzwand wurden im Auftrag der Nachbarn verursacht. Unmittelbar sind sie zwar vom beauftragten Abrissunternehmen herbeigeführt worden. Dies beruhte aber nicht auf einem Fehlverhalten dieses Unternehmens, sondern war aufgrund der baulichen Verbindung der Gebäude unvermeidliche Folge des Abrisses.