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Kategorie: für Eigentümer
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München (kf). Grundstücksbesitzer müssen das Laub von Bäumen auf dem Nachbargrundstück hinnehmen, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht. Einen Anspruch auf die Zahlung eines Ausgleichs für den Mehraufwand haben sie nicht. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AZ: 114 C 31118/12).

 

Zwei Grundstückseigentümer stritten sich über einen alten Lindenbaum, der auf dem Grundstück eines Ehepaares, zehn bis zwölf Meter entfernt von der Grundstücksgrenze ihrer Nachbarin stand. Diese beschwerte sich darüber, dass ihr Grundstück mehrmals im Jahr durch Blüten, Samen, Blätter und Äste von diesem Baum in einem Radius von mindestens 30 Metern bedeckt sei. Im Herbst bilde sich aus Blättern eine mehr als zehn Zentimeter dicke Schicht.

 

Dadurch seien nicht nur der gepflegte Rasen und der Gemüsegarten bedeckt, sondern auch die Regenrinnen verstopft. Zudem würden sich auf der Garagenzufahrt und vor dem Garagentor Laubhaufen bilden. Die Pflege des Gartens sei damit erheblich erschwert. Die Grundstückseigentümerin müsste die Regenrinnen mindestens drei- bis viermal im Jahr reinigen und jährlich 10 bis 15 80-Liter-Tonnen an Laub entsorgen. Für diese Mühen verlangte sie jährlich 500 Euro.

 

Das Gericht wies diese Forderung ab. Grundsätzlich könne ein Grundstückseigentümer zwar einen Ausgleich in Geld verlangen, wenn von dem Nachbargrundstück Belastungen ausgingen, die mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden könnten. Das Abfallen von Lindenlaub und Lindenblüten auf ein Nachbargrundstück gehöre jedoch nicht dazu.

 

Wenn das Grundstück im Frühjahr mit Blüten und im Herbst mit Laub des Lindenbaums bedeckt wird, handelt es sich um jahreszeitlich bedingte Einwirkungen. Laubfall von einem Nachbargrundstück ist zudem eine ortsübliche Einwirkung, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht, so das Gericht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine durchgrünte Wohngegend. Die Mehrheit der Grundstücke ist stark mit Bäumen unterschiedlicher Art bepflanzt, darunter auch Lindenbäume.

 

Infolgedessen sei das Grundstück der Klägerin wie auch die Mehrheit der Vergleichsgrundstücke dem Abfallen von Laub, Blüten und Ästen der fremden und eigenen Bäume ausgesetzt. Sie müsse also, genauso wie andere Grundstücksnutzer, regelmäßig Reinigungsarbeiten vornehmen. Dazu gehören auch die Reinigung von Regenrinnen und die Beseitigung von Laub, selbst wenn das Zeit und Geld kostet.