Drucken
Kategorie: für Mieter
Zugriffe: 4873

Berlin (kf). Mieter müssen sich den Dauerqualm von rauchenden Nachbarn nicht gefallen lassen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (AZ: ZR 110/14). Mieter, die sich durch einen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn gestört fühlen, können für konkrete Zeitabschnitte einen Rauchstopp fordern, haben Anspruch auf rauchfreie Zeiten", kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten.

 

Im konkreten Fall hatten Mieter in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses in Brandenburg gegen die Mieter im Erdgeschoss geklagt. Diese sind starke Raucher und nutzen den Balkon mehrmals am Tag zum Rauchen. Die nichtrauchenden Nachbarn im ersten Stock fühlten sich durch den aufsteigenden Tabakrauch gestört und wollten den Nachbarn das Rauchen zumindest stundenweise verbieten lassen.

 

Der Bundesgerichtshof erklärte, dass nichtrauchende Nachbarn grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegenüber den rauchenden Nachbarn haben können. Dieser Abwehranspruch bestehe aber nur dann, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen objektiv als wesentliche Beeinträchtigungen zu werten seien. Bei einer unwesentlichen Geruchsbelästigung kämen Abwehransprüche nur in Betracht, wenn Gesundheitsgefahren für die nichtrauchenden Nachbarn drohten. Bei einem Rauchen im Freien sei das eher unwahrscheinlich und müsse von den Anspruchstellern konkret nachgewiesen werden.

 

Aber auch bei einer wesentlichen Beeinträchtigung durch den rauchenden Nachbarn könne das Rauchen nicht uneingeschränkt verboten werden. Nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme müsse eine Regelung nach Zeitabschnitten gefunden werden. Das bedeutet, für den Nichtraucher müssten Zeiten festgelegt werden, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann. Im Gegenzug müsste es für den rauchenden Nachbarn Zeiten geben, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.