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Kategorie: für Mieter
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Hamburg (kf). Aufwendungen für das Fällen eines Baumes sind nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese hervor (AZ: 531 C 227/13).

 

 

 

Im verhandelten Fall verlangt der Vermieter einer Wohnung von den Mietern eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Er hatte einen Baum fällen lassen, nachdem dieser bei einem Sturm umgeknickt und teilweise auf das Nachbargrundstück gefallen war. Für das Fällen des Baumes entstanden Kosten von knapp 1.800 Euro. Diese hat der Vermieter anteilig in die umstrittene Betriebskostenabrechnung eingestellt.

 

Das ist unzulässig, urteilte das Gericht. Die Kosten für das Baumfällen durfte der Vermieter nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Denn dabei handelt es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Kosten wie z. B. für die Reinigung des Öltanks etwa alle fünf Jahre oder den regelmäßigen Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern. Es sind einmalige Kosten, für die der Vermieter aufkommen muss.