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Kategorie: für Mieter
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Wer bekommt bei einer Scheidung die Mietwohnung? Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, ist eine einvernehmliche Lösung das Beste. Aber auch der Vermieter hat ein Wörtchen mitzureden. Darauf macht der Anwalt-Suchservice aufmerksam.

 

 

 

Vertrag bleibt Vertrag

 

Ein Mietvertrag bindet in der Regel diejenigen Personen, die darin als Mieter (bzw. Vermieter) erwähnt werden und die ihn unterschrieben haben. Hat ein Ehepaar (dies gilt auch für eingetragene Lebenspartner) eine Wohnung gemeinsam gemietet, kann nicht ein Partner den Vertrag einseitig kündigen. Auch ein Auszug aus der Wohnung befreit ihn oder sie nicht von der Pflicht, auf Anforderung des Vermieters die gesamte Miete zu zahlen - denn laut deutschem Zivilrecht sind beide Gesamtschuldner, und der Vermieter kann sich aussuchen, von wem er sein Geld verlangt.

 

Beste Lösung: Gemeinsames Vorgehen

 

Die sauberste Lösung besteht darin, dass sich die Ex-Partner einigen, wer die Mietwohnung übernehmen und wer ausziehen soll. Gelingt dies, können sie mit dem Vermieter eine Absprache treffen, nach der das Mietverhältnis mit einem der Partner beendet und mit dem anderen fortgesetzt wird. Dies sollte unbedingt schriftlich festgehalten werden. Können sich beide die bisherige Wohnung nicht alleine leisten, bleibt nur die gemeinsame Kündigung. Aber: Die Vertragsänderung ist bis zur rechtskräftigen Scheidung eine reine Kulanz des Vermieters. Denn er ist zunächst durch nichts gezwungen, sich darauf einzulassen.

 

Trennung: Die gerichtliche Wohnungszuweisung

 

Nach einer Trennung - also vor der rechtskräftigen Scheidung - kann ein Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass ihm das Gericht die bisherige gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweist. Diese Zuweisung ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller als Mieter mit im Mietvertrag steht. Miete und Nebenkosten zahlen muss jedoch trotzdem derjenige, der laut Vertrag Mieter ist. Eine solche gerichtliche Wohnungszuweisung erfolgt zur Vermeidung einer unbilligen Härte und unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehepartners. Unter einer unbilligen Härte versteht man zum Beispiel, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern durch Dauerstreit und fliegendes Geschirr gefährdet erscheint.

Kommt es zu Verletzungen an Körper, Gesundheit oder Freiheit bzw. entsprechenden Drohungen, hat der so in seinen Rechten verletzte Partner gute Chancen auf die Wohnung. Denn für diesen Fall legt das Gesetz fest, dass "in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen" ist.

 

Mit der Scheidung ändert sich die Rechtslage

 

Ist die Scheidung rechtskräftig, hat ein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Überlassung der gemeinsamen Wohnung, wenn er selbst auf die Wohnung stärker angewiesen ist. Dies kann der Fall sein, weil sie oder er zum Beispiel dort die gemeinsamen Kinder aufzieht. Handelt es sich um eine Mietwohnung, muss sich der Vermieter dem Vertragsübergang auf einen der beiden Ex-Partner fügen. Dieser wird in dem Moment zum Mieter, in dem der Vermieter die gemeinsame Erklärung der beiden über die Überlassung an einen der Partner erhält oder in dem ein entsprechendes Gerichtsurteil rechtskräftig wird. Es ist dabei nicht von Belang, ob derjenige, der in der Wohnung bleibt, ursprünglich den Mietvertrag mit unterschrieben hatte.