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Kategorie: für Vermieter
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Berlin (kf). Mieter dürfen keinen Pavillon auf ihrer Terrasse aufstellen, wenn der Vermieter das nicht gestattet. Der Vermieter darf solche Veränderungen an der Mietsache verbieten, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Hauses verändert wird. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Spandau hervor (AZ: 6 C 281/12).

 

Mieter einer Wohnung in Berlin hatten auf ihrer Terrasse einen Pavillon aufgestellt, der aus einem Gestell aus Stahlrohren bestand, die am Dach und an den Seiten mit Stoff bespannt werden können. Dieser sollte während der Monate Mai bis September Schatten spenden.

 

Der Vermieter forderte sie auf, den Sonnenschutz zu entfernen. Zu Recht, wie das Gericht befand. Die Aufstellung des Pavillons ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Nach dem Mietvertrag bedürfen die Mieter für alle Um-, An- und Einbauten oder Veränderungen der Zustimmung des Vermieters. Um eine solche Maßnahme handelt es sich auch bei der Aufstellung eines Pavillons. Hieran ändert weder der Umstand etwas, dass der Pavillon mit der Mietsache nicht fest verbunden ist, noch dass der Pavillon nur im Sommer aufgestellt ist.

 

Ein Pavillon ist nicht mit einem Sonnenschirm vergleichbar. Ein Sonnenschirm wird üblicherweise nach dem jeweiligen Gebrauch zusammengeklappt oder sogar vollständig demontiert. Er beeinflusst deshalb das Erscheinungsbild des Hauses deutlich geringer als ein über mehrere Monate aufgestellter Pavillon.