Drucken
Kategorie: für Vermieter
Zugriffe: 5580

Berlin (kf). Eine Brause über der Badewanne ist keine Duschmöglichkeit im Sinne des Berliner Mietspiegels. Die bloße Option, sich in einer Badewanne im Knien oder Sitzen abzubrausen, entspricht nicht heutigen Maßstäben für eine Duschmöglichkeit, entschied das Amtsgericht Köpenick (AZ: 3 C 267/14).

 

 

Im verhandelten Fall stritten die Vermieterin und die Miete über eine Mieterhöhung und auch darüber, ob das gemäß dem Mietspiegel wohnwertmindernde Merkmal „keine Duschmöglichkeit“ erfüllt ist. Im Bad ist eine Badewanne mit Einhebelmischer und Brause vorhanden. An der Wand befindet sich eine Vorrichtung, um die Brause einzuhängen. Eine Duschabtrennung gab es aber nicht. Diese haben die Mieter erst nachträglich selbst angebracht.

 

 

Das ist keine Duschmöglichkeit im Sinne des Mietspiegels, entschied das Gericht. Das Vorhandensein einer Dusche setzt nicht nur voraus, dass eine Ganzkörperberegnung möglich ist, was auch mittels Wandhakens für eine Handbrause bewerkstelligt werden könnte. Es erfordert auch eine Duschabtrennung, um die Umgebung vor Spritzwasser zu schützen und für Privatsphäre zu sorgen.