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Kategorie: für Vermieter
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München (kf). Eine falsche Selbstauskunft zur Vortäuschung einer besseren Bonität vor Abschluss des Mietvertrages rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung durch den Vermieter. Das geht aus einem Urteil des Münchener Amtsgerichts hervor (Az.: 411 C 26176/14).

 

 

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar ein Einfamilienhaus in Grünwald bei München zu einem monatlichen Mietzins von 3.730 Euro angemietet. Im Rahmen der Selbstauskunft gab der Mieter an, als Selbstständiger ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 Euro zu haben, seine Ehefrau gab ein Jahreseinkommen als Angestellte von mehr als 22.000 Euro an. Der Mieter erklärte außerdem, dass in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Selbstauskunft gegen das Ehepaar keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestanden haben.

 

Doch das Mietverhältnis verlief kompliziert, denn die Mieter zahlten ihre Miete nur auf Mahnung der Vermieter, waren ständig im Rückstand. Schließlich drohten die Vermieter die fristlose Kündigung an, weil Monatsmieten verspätet und unvollständig bezahlt worden waren.

 

Es stellte sich heraus, dass nicht nur die Mietrückstände das Mietverhältnis belasteten, sondern auch falsche Angaben zur Bonität des Mieters. Denn wegen der Zahlungsrückstände holten die Vermieter eine Bonitätsauskunft ein und erfuhren dadurch, dass gegen den Mieter bereits seit 1994 unbefriedigte Vollstreckungen laufen und er im Oktober 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.

 

Deshalb stützten die Vermieter die außerordentliche Kündigung auch darauf, dass in der Selbstauskunft bewusst falsche Angaben gemacht wurden, um den Mietvertrag zu erschleichen. Sie erhoben Klage auf Räumung des Hauses.

 

 

Das Gericht gab der Räumungsklage statt. Die Vermieter konnten den Mietvertrag wegen der falschen Selbstauskunft und der wiederholten Zahlungsrückstände fristlos kündigen.