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Bei Schwarzarbeit kein Recht auf Mängelbeseitigung

Details
Kategorie: für Eigentümer
Veröffentlicht: 05. August 2013
Zugriffe: 5471

Karlsruhe (kf). Auftraggeber können für Mängel an Leistungen, die durch Schwarzarbeit erbracht wurden, keine Gewährleistung geltend machen. Das stellte der Bundesgerichtshof klar (AZ: VII ZR 6/13). Durch die Schwarzarbeit ist der gesamte Werkvertrag nichtig.

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