Frankfurt am Main (kf). Wer auf seinem Balkon eine Vorrichtung zum Füttern von Vögeln anbringt, muss sicherstellen, dass seine Nachbarn dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor (AZ: 33 C 1922/13). Sie darf nicht so angebracht werden, dass sie über die Brüstung ragt und Vogelkot und Futterresten herunter fallen.

 

 

Ein Wohnungseigentümer hatte in der vierten Etage auf seinem Balkon Futter für die Vögel bereit gelegt. Der darunter wohnende Nachbar wurde aber durch die Hinterlassenschaften der Tiere stark beeinträchtigt. Vogelkot, Federn und Futterreste fielen nicht nur senkrecht auf seinen Balkon, sondern wurden breit verstreut.

 

 

Der Nachbar kann verlangen, dass der Beklagte die Futterstelle so anbringt, dass sie nicht über die Balkonbrüstung ragt, urteilte das Gericht. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz darf beim Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum keinem anderen Eigentümer ein unvermeidlicher Nachteil erwachsen. Gegen diesen Grundsatz hat der Tierfreund verstoßen, indem er die Vogelfutterstelle so angebracht hat, dass diese über die Balkonbrüstung ragt.