Bonn (kf). Der Balkon einer Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft gehört zum Gemeinschaftseigentum. Damit sind alle Mitglieder berechtigt, über die Gestaltung, Sanierung und Erneuerung zu entscheiden. Bezahlen muss aber oft der Nutzer allein. Darauf weist der Verbraucherschutzverein „wohnen im eigentum“ hin.
Wer seinen Balkon mit einem Sichtschutz aus Schilfmatten oder Segeltuch vor fremden Blicken schützen möchte, sollte vorher in der Gemeinschaftsordnung nachlesen, ob die das erlaubt. „Sonst gilt das wegen der optischen Auswirkung auf die Fassade als bauliche Änderung“, erklärt Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin beim Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum. Und das wäre nur mit Zustimmung aller Eigentümer zulässig.
Das gilt erst recht für Projekte wie Balkonverglasung, Umbau des Balkons zu einem Wintergarten, Ersatz des Balkongeländers oder die Montage von Jalousien, sogar für die Erhöhung einer Trennwand zum Nachbarbalkon, wenn diese etwa nur die Höhe der Balkonbrüstung hatte. Wer ohne Genehmigung baut, kann zum Rückbau auf eigene Kosten gezwungen werden.
Mehr Freiheit hat der Eigentümer bei der Balkonbepflanzung. Rechtsanwältin .„Dies ist grundsätzlich erlaubt, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts zu dieser Frage sagt, selbst wenn die Pflanzen von außen sichtbar sind“, so Weeger-Elsner. Allerdings darf das keine Nachteile für die anderen haben, etwa weil die Pflanzen zu den Nachbarn hinüberwuchern, Gießwasser von außenhängenden Blumenkästen sie ständig berieselt oder Wurzeln eine Isolierschicht beschädigen. Immer erlaubt ist eine von außen nicht sichtbare Bepflanzung, wenn sie auch sonst keine Nachteile mit sich bringt.
Wenn die Gemeinschaftsordung dazu nichts regelt, trägt die Eigentümergemeinschaft die Kosten für Instandhaltung, Reparatur und Erneuerung der Balkone. Oft bestimmt sie aber, dass die Pflicht zu Instandhaltung und Reparatur der Balkone einschließlich Kosten den einzelnen Eigentümer trifft. Das gibt ihm aber nicht das Recht, den Balkon bei einer Reparatur nach seinem Geschmack zu gestalten. Er muss den bisherigen Zustand wiederherstellen. „Die Gemeinschaft entscheidet, wann saniert wird“, sagt Sandra Weeger-Elsner. „Dabei muss sie nicht auf die finanzielle Situation der Einzelnen Rücksicht nehmen.“