Berlin (kf). Bauträgerverträge müssen notariell beurkundet werden. Vor dem Gang zum Notar sollten Bauherren aber darauf achten, dass der gesamte Vertrag nebst Anlagen auf dem aktuellen Stand der Verhandlungen ist. Denn die zu beurkundenden Bauträgerverträge enthalten nicht immer ausgewogene Regelungen. „In einer Vielzahl der Unterlagen finden sich verbraucherfeindliche bzw. unwirksame Klauseln", sagt Mario van Suntum, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht beim Bauherren-Schutzbund (BSB).
In fast jedem Bauträgervertrag ist beispielsweise ein einseitiges Leistungsänderungsrecht für den Bauträger enthalten, beobachtet der BSB. Darin behält sich der Bauträger vor, die versprochene Leistung unter bestimmten Bedingungen einseitig zu ändern oder von ihr abzuweichen. Derartige einseitige Änderungsrechte sind jedoch nur wirksam, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, so der BSB-Vertrauensanwalt . Er verweist darauf, dass die triftigen Gründe für die einseitige Änderung in der Klausel selbst detailliert dargestellt sein müssen. Ohne diese konkreten Angaben sei die Regelung zur einseitigen Änderung unwirksam.
Desweiteren wird in vielen Bauträgerverträgen die Übergabe des Objektes davon abhängig gemacht, dass der Vertragspartner alle bis zum Übergabetag fällig gewordenen Zahlungen einschließlich der Zahlungen für Sonderwünsche nebst Zinsen erbringt. "Eine derartige Regelung muss der Erwerber nicht akzeptieren“, betont Mario van Suntum. Nach den bindenden Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist die Übergabe lediglich von der Bezahlung der Bezugsfertigkeitsrate abhängig.