Oberhausen (kf). Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht einfach ein paar große Findlinge auf ihre gemeinschaftliche Rasenfläche legen, um unerwünschte Parker abzuhalten. Denn das Auslegen dieser großen Steine ist eine bauliche Veränderung, der sämtliche Eigentümer zustimmen müssen. Das entschied das Amtsgericht Oberhausen (AZ: 34 C 94/12).
In einer Eigentümerversammlung hatten die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen, auf einer gemeinschaftlichen Rasenfläche „zwei bis drei stattliche Findlinge“ auszulegen. Da die Rasenfläche an einen gepflasterten Hof grenzt, wurden dort immer wieder Fahrzeuge abgestellt. Dies soll durch die Steine verhindert werden.
Ein Eigentümer focht den mehrheitlich gefassten Beschluss jedoch an. Mit Erfolg. Das Auslegen großer Findlinge geht über die gärtnerische Gestaltung des Gemeinschaftseigentums hinaus und stellt eine bauliche Veränderung dar.
Bereits bei kleineren Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie der Verlegung von Trittplatten, die einen Gehweg bilden sollen, nimmt die Rechtsprechung eine bauliche Veränderung an, ebenso beim Einbau von Parksperrbügeln auf einer Sondernutzungsfläche. Vor diesem Hintergrund kann nichts anderes für die stattlichen Findlinge gelten, so das Gericht.