Karlsruhe (kf). Ein Mehrheitsbeschluss genügt nicht, wenn eine Mobilfunkantenne auf dem Dach einer Wohnungseigentümergemeinschaft betrieben werden soll. Hierfür ist die Zustimmung sämtlicher Eigentümer notwendig. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (AZ:V ZR 48/13).

 

Im verhandelten Fall hatten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Beschluss gefasst, einem Unternehmen zu gestatten, auf dem Dach der Wohnungseigentumsanlage eine Mobilfunkantenne aufzustellen. Doch die Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung war damit nicht einverstanden und hat den Beschluss angefochten.

 

Ihre Anfechtungsklage hatte Erfolg. Das Anbringen der Mobilfunkantenne ist eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf, so der BGH.

 

Wegen des Streits darüber, ob von Mobilfunkanlagen Gefahren ausgehen und der sich daraus ergebenen Befürchtungen besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit, dass sich der Miet- oder Verkaufswert von Eigentumswohnungen mindert. Dies ist eine Beeinträchtigung, die ein Wohnungseigentümer nicht ohne Zustimmung hinnehmen muss.