Berlin (kf). Bevor sie sich für ein Grundstück entscheiden, sollten Interessenten überprüfen, ob das angebotene Objekt rechtlich identisch mit dem Kaufgegenstand ist und ob es dingliche Rechte an diesem Grundstück gibt. Darauf weist Prof. Dr.-Ing. Horst Borgmann, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur und Servicepartner des Bauherren-Schutzbundes hin.
Die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs angegebenen Bezeichnungen für „Gemarkung, Flur und Flurstück“ müssen mit den Angaben im Liegenschaftskataster übereinstimmen. „Wenn keine Identität besteht, ist es notwendig den Widerspruch aufzuklären oder gegebenenfalls vom Grundstückskauf Abstand zu nehmen“, rät der Experte.
Wichtig sei auch festzustellen, ob es dingliche Rechte am Grundstück gibt. „Solche Rechte haben fast immer Einfluss auf den Wert eines Grundstücks. Meistens handelt es sich um Nutzungs- oder Baubeschränkungen, zum Beispiel Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. Auch Nießbrauch oder beschränkt persönliche Dienstbarkeiten sind wertbeeinflussend“, sagt Prof. Borgmann. Deshalb sollten potenzielle Käufer unbedingt den aktuellen Grundbuchauszug einsehen.
Ebenso unerlässlich ist es festzustellen, ob auf dem Grundstück eine Baulast liegt. In einigen Bundesländern werden die Baulastenverzeichnisse bei den Bauordnungsbehörden geführt, in anderen sind Baulasten zugunsten der Gemeinde im Grundbuch eingetragen.
Baulasten werden von Amts wegen von der Bauordnungsbehörde eingetragen, ohne dass es eines Antrages bedarf. Es reicht das gesetzliche Erfordernis. Die Löschung einer Baulast erfolgt ebenfalls von Amts wegen. „Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Bauordnungsrecht, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Es handelt sich demzufolge um begünstigte oder belastende Nutzungsbeschränkungen“, erklärt der Grundstücksexperte. In jedem Fall ändern Baulasten den Wert eines Grundstücks.