Karlsruhe (kf). Wohnungskäufer können vom Bauträger eine Entschädigung wegen Nutzungsausfalls verlangen, wenn dieser die Wohnung zu spät übergibt. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (AZ: VII ZR 172/13).

 

Im konkreten Fall hatten die Käufer vom Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit einer Wohnfläche von 136 Quadratmetern erworben. Dem Vertrag zufolge war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31.8.2009 fertigzustellen und zu übergeben. Die bisherige Wohnung der Erwerber hatte eine Wohnfläche von 72 Quadratmetern.

 

Im Herbst 2011 war die neue Wohnung immer noch nicht bezugsfertig. Die Käufer verlangten deshalb vom Bauträger eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit von Oktober 2009 bis September 2011.

 

Zu Recht, wie der BGH befand. Der Käufer kann für die Dauer des Verzugs eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall war das so, denn die bisherige Wohnung war mit 72 Quadratmetern nur etwa halb so groß wie die erworbene Wohnung.