Karlsruhe (kf). Schwiegereltern können Grundeigentum, das sie dem eigenen Kind und dessen Ehepartner geschenkt haben, bei Scheitern der Ehe unter Umständen zurückfordern. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (AZ: XII ZB 181/13). Ein Rückgewähranspruch anstelle eines bloßen Ausgleichs in Geld komme vor allem dann in Betracht, wenn sich die Schwiegereltern ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird. Für die Schwiegereltern müsse ein Festhalten an der Schenkung zudem unzumutbar sein.

 

Im konkreten Fall waren der Schwiegersohn und die Tochter des Schenkers seit 1988 miteinander verheiratet. Sie bewohnten mit ihren beiden ehelichen Kindern die Erdgeschosswohnung in einem dem Vater der Ehefrau gehörenden Hausanwesen. Im Jahr 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die beiden Eheleute zu deren jeweils hälftigem Miteigentum.

 

Mitte 2004 trennte sich das Paar, der Schwiegersohn zog aus der Ehewohnung aus. Nach rechtskräftiger Scheidung wollte er seinen Hausanteil verkaufen und beantragte 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Der Vater verlangte jedoch die Rückübertragung des halben Grundstücks.

 

Der BGH gab dem Schwiegervater recht: Solche Schenkungen könnten rückabgewickelt werden, wenn erkennbar sei, dass dass die Eltern auch das eigene Kind bereichern wollten und dass für sie der Verlust des Geschenks nach Scheidung der Kinder unzumutbar sei. Der Schwiegervater kann demnach die Haushälfte zurückverlangen, muss aber seinem Ex-Schwiegersohn für dessen finanziellen Verlust einen an gemessenen Ausgleich an Geld zahlen.