Karlsruhe (kf). Für die Verteilung von Betriebskosten nach Wohnfläche kommt es auf die tatsächliche und nicht auf die vereinbarte Wohnungsgröße an. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor ( AZ.: VIII ZR 220/17) Damit gibt der BGH seine Rechtsprechung auf, dass die vereinbarte Wohnfläche maßgeblich ist, wenn diese nicht mehr als 10 Prozent von der tatsächlichen abweicht.

 

Im verhandelten Fall ging es um eine Wohnung, für die im Mietvertrag eine Wohnfläche von 74,59 Quadratmetern vereinbart wurde. Tatsächlich ist sie aber größer. Die Wohnfläche beträgt 78,22 Quadratmeter.

 

In den Heizkostenabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 legte die Vermieterin die tatsächliche Wohnfläche zugrunde. Die Mieter meinen, bei der Verteilung der Heizkosten sei nur die geringere vereinbarte Wohnfläche anzusetzen, sodass ihnen über das Guthaben, das sich aus den Abrechnungen ergibt, weitere 42,46 Euro zustünden. Diesen Betrag haben sie von laufenden Mietzahlungen abgezogen.

 

Nach dem Urteil müssen sie den einbehaltenen Betrag zahlen. Bei der Abrechnung der Heizkosten habe die Vermieterin zu Recht die tatsächliche Wohnfläche angesetzt und der vertraglich vereinbarten Wohnfläche keine Bedeutung beigemessen, so der BGH.

 

Seine frühere Rechtsprechung, wonach im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung die vereinbarte Wohnfläche maßgeblich ist, wenn diese nicht mehr als 10 Prozent von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht, gibt der BGH ausdrücklich auf.