Karlsruhe (kf) Reißt ein Hauseigentümer sein Haus ab, dessen Giebelwand er sich mit seinem Nachbarn teilt, muss er ihm die Kosten für die Installation einer Wärmedämmung erstatten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (AZ: V ZR 2/12), auf das die Eigentümer-Schutzgemeinschaft Haus & Grund in Bonn hinweist.

 

Wenn sich auf zwei nebeneinander liegenden Grundstücken zwei Gebäude mit einer gemeinsamen Giebelwand befinden, handelt es sich bei dieser Giebelwand um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung. Sie wird auch als halbscheidige Giebelmauer oder Kommunmauer bezeichnet.

 

Im verhandelten Fall hatte der eine Eigentümer sein Haus abreißen lassen, das an eine gemeinsame Giebelwand mit dem Nachbarhaus angebaut war. Er bot seinem Nachbarn an, die Kosten für das Aufbringen eines zweilagigen Außenputzes zu übernehmen. Der Nachbar verlangte jedoch darüber hinaus die Anbringung einer Wärmedämmung.

 

Zu Recht, wie der BGH befand. Mit dem Abriss des Hauses sei die Giebelwand freigelegt und dadurch ungeschützt der Witterung ausgesetzt worden. Es ging auch die wärmeisolierende Funktion des abgerissenen Gebäudes für das benachbarte Haus verloren.

 

Zwar sei es dem Besitzer unbenommen, sein Haus abzureißen. Aber er müsse sicherstellen, dass der Nachbar dadurch nicht bei der Nutzung seines Eigentums beeinträchtigt wird. Genau das habe er versäumt, in dem er die gemeinsame Giebelwand ungeschützt dastehen ließ.

 

Der Eigentümer des eingerissenen Hauses hat daher für die Herstellung des Zustandes aufzukommen, den das stehengebliebene Haus vorher hatte, so der BGH. Das heißt, er muss die Kosten für die Installation einer fachgerechten Wärmedämmung und die Verputzung in der Form übernehmen, dass die freigelegte ehemalige Grenzwand nun als als Hausabschlusswand zu gebrauchen ist.