Karlsruhe (kf). Für die Verteilung von Betriebskosten nach Wohnfläche kommt es auf die tatsächliche und nicht auf die vereinbarte Wohnungsgröße an. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor ( AZ.: VIII ZR 220/17) Damit gibt der BGH seine Rechtsprechung auf, dass die vereinbarte Wohnfläche maßgeblich ist, wenn diese nicht mehr als 10 Prozent von der tatsächlichen abweicht.