Augsburg (kf). Ein privater Grundstückseigentümer darf einen Falschparker abschleppen lassen, auch wenn der im Auto seine Telefonnummer hinterlässt. Das entschied das Amtsgericht München (AZ: 122 C 31597/15).

 

Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer aus Köln sein Fahrzeug auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete in Augsburg abgestellt. Diese war als privater Parkplatz gekennzeichnet. Der Fahrer hinterließ hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit dem Hinweis „Bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ und seiner Handynummer.

 

Die Grundstückseigentümerin hatte eine Rahmenvereinbarung mit einem Abschleppdienst, der das Fahrzeug noch in der Nacht entfernte, ohne den Fahrer zuvor anzurufen. Der Abschleppdienst berechnete dafür 253 Euro.

 

Diese Kosten will der Autobesitzer von der Grundstückseigentümerin zurück haben. Er hält das Abschleppen für unverhältnismäßig, weil er sich in der Nähe aufgehalten habe und das Fahrzeug umgehend hätte entfernen können.

 

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Das Parken auf dem fremden Grundstück war verbotene Eigenmacht, die die Grundstückseigentümerin abwehren durfte. Die Eigentümerin war dabei – anders als eine staatliche Stelle – nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, den Schaden - also die Besitzstörung durch den Falschparker - zu beseitigen. Demnach musste sie nicht mitten in der Nacht einen unbekannten Kraftfahrzeughalter anrufen, mit dem sie in keinerlei geschäftlichem Kontakt stand. Anders wäre dies gegebenenfalls bei Kundenparkplätzen, wenn es um dort mutmaßlich abgestellte Kundenfahrzeuge geht.

 

Die Grundstückseigentümerin durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen, um die Eigentumsstörung und die darin liegende verbotene Eigenmacht sofort zu beenden.