Berlin (kf). Grundstücksbesitzer müssen nur Schnee und Eis auf dem Gehweg vor ihrem eigenen Grundstück räumen. Für den gegenüberliegenden Gehweg sind sie nicht zuständig. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hervor (AZ: VG 1 K 366.11).

 

Im verhandelten Fall ging es um die Anliegerin eines Grundstücks in Berlin-Neukölln. Ihr Grundstück befindet sich in einer Straße, die im Straßenreinigungsverzeichnis C des Landes Berlin eingetragen ist. Daraus folgt die grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung zur Schnee- und Eisbeseitigung. Unmittelbar vor dem Grundstück der Klägerin befindet sich allerdings kein gesonderter Gehweg, sondern nur ein zum Parken genutzter unbefestigter Randstreifen. Darauf folgen die Fahrbahn und der gegenüberliegende Gehweg.

 

Das Bezirksamt Neukölln hatte ein Bußgeld gegen die Anwohnerin verhängt, weil sie ihren Winterdienstpflichten für den gegenüberliegenden Gehweg nicht nachgekommen sei. Doch diese bestand darauf, dass sie nicht für den Winterdienst auf dieser von ihrem Grundstück weit entfernten Straße verantwortlich sei.

 

Das sah das Gericht auch so. Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz seien die Anlieger zwar zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen verpflichtet. Das betrifft aber nicht auch noch den Gehweg vor den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Wenn die Straße - wie hier - eine Fahrbahn aufweist, sei nächstgelegener Gehweg nur derjenige, der sich zwischen dem Grundstück des Anliegers und der Fahrbahn befindet. Die Fahrbahnmitte bildet die natürliche Grenze für Reinigungs- und Winterdienstpflichten.