Gießen (kf). Es ist Sache des Vermieters, Vorkehrungen gegen Schimmelbildung treffen. Ist die Wohnung mit dicht schließenden Fenstern ausgestattet, die ein besonderes Lüftungsverhalten erfordern, muss er die Mieter darauf hinweisen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Gießen hervor (AZ: 1 S 199/13).

 

Im verhandelten Fall hatten die Mieter die Miete um 15 Prozent gemindert, weil in der Wohnung Schimmel aufgetreten war. Die Vermieterin hält falsches Wohn- und Lüftungsverhalten der Mieter für die Ursache der Schimmelbildung. Wegen der in der Wohnung vorhandenen Isolierverglasung ist drei- bis fünfmal täglich eine Stoßlüftung für 5 bis 15 Minuten erforderlich. Zudem müssen Möbelstücke an der Außenwand mit einem Abstand von mindestens 10 Zentimetern aufgestellt werden, wie ein Sachverständiger feststellte. Allerdings hatte die Vermieterin die Bewohner nicht darauf hingewiesen, dass sie mehrmals täglich lüften und mit den Möbeln einen Mindestabstand zur Außenwand einhalten müssen.

 

Das Gericht gab den Mietern Recht. Ihre Mietminderung wegen des Schimmels in der Wohnung ist berechtigt. Schimmel ist grundsätzlich ein Mangel, für den der Vermieter aufkommen muss. Seine

Haftung scheidet nur dann aus, wenn der Mieter die Schimmelbildung zu vertreten hat, weil er nicht ausreichend geheizt und gelüftet hat. Ist die Ursache der Schimmelbildung umstritten, muss zunächst der Vermieter alle Ursachen ausräumen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Erst wenn dieser Beweis gelingt, muss der Mieter nachweisen, dass die Schimmelursache nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

 

Der Vermieter muss also zunächst beweisen, dass die Mietsache frei von Baumängeln ist und der Zustand der Fenster, Türen sowie Heizung keinen Einfluss auf die Kondensatbildung hat. Auch die Folgen von Wärmebrücken und Eingriffen in die raumklimatischen Verhältnisse fallen in seine Verantwortung.

 

Lässt der Vermieter neue, dicht schließende Fenster einbauen, muss er die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit treffen. Denkbar ist etwa der Einbau einer Lüftungsanlage, um den notwendigen Luftaustausch zu gewährleisten. Ergreift der Vermieter keine solchen Maßnahmen und weist er den Mieter auch nicht auf erhöhten Lüftungsbedarf hin, kann die Schimmelbildung nicht dem Mieter angelastet werden.