Hamburg (kf). Auch wenn der Mietvertrag keine oder eine unwirksame Regelung über die Tierhaltung enthält, darf der Mieter nicht ohne weiteres einen Hund oder eine Katze anschaffen. Der Mieterverein zu Hamburg weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs hin, nach dem der Einzelfall unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten entscheidend ist (AZ: VIII ZR 340/06). Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, die räumlichen Gegebenheiten vor Ort, die Interessen der Nachbarn, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.

 

Der Mieter hat einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn sein Interesse an der Hundehaltung das Interesse des Vermieters an einem "hundefreien Haus“ überwiegt. Der Vermieter darf sich bei einer Ablehnung nicht pauschal auf bisherige Erfahrungen berufen und behaupten, die Tierhaltung sei generell nicht erwünscht.

 

Wer ein Tier aufnehmen möchte, sollte daher zunächst klären, ob eine Genehmigung des Vermieters laut Vertrag erforderlich ist. Sodann sollten die unmittelbaren Nachbarn gefragt werden, ob sie Einwände gegen eine Tierhaltung haben. Schließlich sollte der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden und dabei die eigenen Beweggründe – möglichst objektiv nachvollziehbar – dargestellt werden. Gleichzeitig kann die Stellung einer Sonderkaution für die Beseitigung eventueller Schäden bei Mietende angeboten werden.

 

Verweigert der Vermieter dennoch die Zustimmung, bleibt der Weg über ein Klageverfahren, sofern die Ablehnung unrechtmäßig war. Auf keinen Fall sollten Mieter ein Tier anschaffen, bevor diese wichtige Frage geklärt ist. Es drohen sonst eine Abmahnung und sogar die Kündigung des Mietverhältnisses. Dann muss der Mieter sich entweder für das Tier oder seine Wohnung entscheiden.