München (kf). Ein bei Abschluss des Mietvertrages über eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vorhandener Aufzug gehört zum vertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache. Der Vermieter darf ihn nicht ersatzlos entfernen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AZ:425 C 11160/15).

 

Im konkreten Fall verlangt die Mieterin einer Wohnung von der Vermieterin, wieder einen Aufzug einzubauen. Sie wohnt seit 1976 im vierten Stock, ist inzwischen 82 Jahre alt und schwerbehindert.

Seit Beginn des Mietverhältnisses gab es einen Personenaufzug.

 

Ende Januar 2015 wurde der Fahrstuhl wegen sicherheitstechnischer Mängel außer Betrieb gesetzt. Nach einer TÜV-Untersuchung wurde die Personenbeförderung untersagt, weil der Aufzug nicht über eine Notrufvorrichtung verfügte. Im Sommer 2015 ließ die Vermieterin den Aufzug dann ganz ausbauen.

 

Das muss die Mieterin nicht hinnehmen, so das Gericht. Die Vermieterin muss wieder einen Aufzug bis ins 4. Obergeschoss einbauen lassen. Da zu Beginn des Mietverhältnisses ein Personenaufzug vorhanden war, gehört dieser zum vertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache. Diesen muss die Vermieterin wieder herstellen.