Stuttgart (kf). Ein Stellplatz in der Tiefgarage ist nur zum Abstellen von Fahrzeugen und Zubehör vorgesehen. Das Lagern von Getränkekisten geht über den zulässigen Gebrauch hinaus. Das macht ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart deutlich (AZ: 37 C 5953/15).

 

 

Im verhandelten Fall hatten Mieter auf ihrem Stellplatz außer einem Auto und Fahrrädern zusätzlich Getränkekisten abgestellt. Der Vermieter forderte sie mehrfach auf, die Kisten zu entfernen.

 

Die Mieter kamen dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Die Mineralwasserkästen auf dem Stellplatz seien für Fahrten mit ihrem Auto notwendig, weil die Getränke seien für die Versorgung ihrer zwei kleinen Kinder wichtig seien. Im Fahrzeug selbst könne ein Getränkekasten nicht deponiert werden, da ansonsten kein Kinderwagen mehr dort untergebracht werden könne.

 

 Das Gericht entschied: Der Vermieter muss die Nutzung der Tiefgarage zum generellen Abstellen von Gegenständen - ausgenommen Kraftfahrzeuge und Fahrräder nebst Zubehör - nicht dulden, sofern nichts anderes im Mietvertrag vereinbart ist. Das Abstellen von Getränkekisten und anderen Gegenständen ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache.