Nürnberg (kf). Mieter dürfen eine Katze in ihrer Wohnung halten, auch wenn der Mietvertrag ausdrücklich vorschreibt, dass die Haltung von Hunden und Katzen in der Wohnanlage generell verboten ist. Denn eine solche Klausel ist rechtswidrig und damit unwirksam. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Köln weist die Deutsche Anwaltshotline hin (Az. 210 C 103/12).

 

Im verhandelten Fall hielt eine in einer Genossenschaft wohnende Familie mit zwei Kindern seit ihrem Einzug eine Katze. Dazu hatte sie am Balkon ihrer 3-Zimmer-Wohnung ein Katzennetz angebracht.

 

Die Wohnungsverwaltung verlangte, dieses Netz zu entfernen und die Katzenhaltung in den Mieträumen mit sofortiger Wirkung zu unterlassen. Schließlich seien die Mitglieder der Genossenschaft laut Nutzungsvertrag „verpflichtet, keine Hunde und Katzen zu halten".

 

Das sah das Gericht anders. Sein Argument: Die grundsätzliche Bedeutung der Tierhaltung verlangt, die Interessen des Vermieters und des Mieters gegeneinander abzuwägen, bevor eine Tierhaltung im konkreten Fall untersagt werden kann. Die Klausel im Mietvertrag hier untersagt aber die Haltung von Hunden und Katzen generell und ausnahmslos, ohne die geforderte Möglichkeit einer Interessenabwägung einzuräumen.

 

Die 77 Quadratmeter große Wohnung biete einem verhältnismäßig kleinem Haustier wie einer Katze ausreichend Platz. Von einer Störung des Hausfriedens, wie sie die Wohnungsverwaltung befürchtete, könne keine Rede sein. Laut einer dem Gericht vorgelegten Unterschriftsliste fühlen sich die anderen Mieter des Hauses von dem „niedlichen“ Tier ausdrücklich "nicht gestört. Deshalb darf die Katze bleiben.