Koblenz (kf). Mieter müssen für Schäden aufkommen, die ihre Haustiere in der Wohnung anrichten. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz hervor (AZ: 6 S 45/14). Im konkreten Fall hatte der Labrador eines Bewohners durch seine alltäglichen Bewegungen mit seinen Krallen erhebliche, teilweise zehn Zentimeter lange Kratzer auf dem Parkett verursacht.
Der Mieter übernahm zunächst die Kosten, die für die Instandsetzung des Bodens erforderlich waren, verlangte aber vom Vermieter, dass er diese zurückzahlt. Er meint, bei den Kratzern handle es sich um eine normale Abnutzung der Mietsache.
Damit kam er nicht durch. Der Vermieter ist nicht schadenersatzpflichtig. Stattdessen hatte der Mieter seine Obhutspflichten verletzt, so das Gericht. Er ist verpflichtet, die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln und alles zu unterlassen, was zu einem Schaden führen kann.
Zwar war dem Mieter die Haltung des Labradors ausdrücklich erlaubt worden. Das stellt ihn jedoch nicht frei von jeglicher Verantwortung für Schäden, die durch den Hund hervorgerufen werden können, argumentierten die Richter. Er hätte die Wohnung im Rahmen seiner Obhutspflicht vor Schaden bewahren müssen, etwa indem er den Hund nur in bestimmten Räumen hält oder den Boden mit Teppichen abdeckt.