Steinfurt (kf). Ein Mieter muss nicht hinnehmen, dass der Vermieter Fotos von der Mietwohnung anfertigt, um diese in einer Anzeige für den Verkauf zu nutzen. Seine Privatsphäre hat Vorrang vor den Eigentumsrechten des Vermieters. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgericht Steinfurt weist die Deutsche Anwaltshotline hin (AZ: 21 C 987/13).

 

Im konkreten Fall wollte eine Eigentümerin ihre Wohnung verkaufen und dafür die Räumlichkeiten fotografieren. Der Mieter der Wohnung aber verweigerte der Vermieterin, Bilder in seiner Wohnung anzufertigen.

 

Ob, was und von wem in der Wohnung fotografiert werden darf, entscheidet allein der Mieter, informiert der Deutsche Mieterbund. Denn es könne nie ausgeschlossen werden, dass der Vermieter - gewollt oder ungewollt - bei seinen Fotos auch „Teile der Lebensart der Mieter, der Einrichtung ihrer Wohnung, ihres Lebensstils oder sonstige der Intimsphäre zuzurechnenden Einzelheiten“ aufnimmt und damit in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre der Mieter eingreift. Das Entscheidungsrecht der Mieter ist auch durch zahlreiche andere Gerichtsurteile bestätigt worden (u.a. Bundesverfassungsgericht (BVR 2285/03), Landgericht Frankenthal (AZ.: 2 S 218/09), Amtsgericht Berlin-Schöneberg (AZ: 15/11 C 592/03), Amtsgericht Frankfurt (AZ: 33 C 2515/97-67).