Zossen (kf). Kleinreparaturklauseln in Mietverträgen dürfen nur Einrichtungen erfassen, die der Mieter abnutzt. Verglasungen und Beleuchtungseinrichtungen zählen nicht dazu, entschied das Amtsgericht Zossen (AZ: 4 C 50/15).

 

 

 

Im verhandelten Fall sollten Mieter Kosten für die Reparatur der Flurbeleuchtung in Höhe von 44 Euro übernehmen. Die Vermieter berufen auf eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag.

 

Diese sieht vor: „Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden bis zum Betrag von Euro 100,- im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen, Fensterläden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8 % der Jahresbruttokaltmiete.“

 

Diese Klausel ist unwirksam, so das Gericht. Die Mieter müssen die Kosten für die Reparatur der Flurbeleuchtung nicht tragen. Kleinreparaturklauseln dürfen sich nur auf die Teile der Mietsache beziehen, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Hierzu gehören Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.

 

Nicht unter die Klausel fallen dürfen Gegenstände, mit denen der Mieter so gut wie nicht in Berührung kommt. Die hier verwendete Klausel betrifft jedoch auch Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. und damit Gegenstände, die nicht dem ständigen Zugriff des Mieters und der Abnutzung durch ihn unterliegen. Die Klausel ist daher unwirksam.