Münster (kf). Mieter dürfen die Wohnungstür von außen nur in der bisherigen Farbe streichen. Das Recht, die Wohnung nach dem eigenen Geschmack zu gestalten, bezieht sich lediglich auf den Innenbereich. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Münster hervor (AZ: 8 C 488/14).

 

 

Im verhandelten Fall hatte ein Mieter seine Wohnungstür in einer anderen Farbe als bisher von außen angestrichen. Das passte dem Vermieter gar nicht. Er verlangte den Ersatz der Kosten, die ihm für eine Entfernung des Anstrichs und den Neuanstrich in der bisherigen Farbe entstehen.

 

Das Gericht urteilte, dass der Schadensersatzanspruch des Vermieters dem Grunde nach gegeben ist. Denn der Mieter hat durch das Anstreichen der Wohnungseingangstür in einer vom ursprünglichen Anstrich abweichenden Farbe die Pflicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzt. Zum Streichen der Außenseite der Wohnungseingangstür war er nicht berechtigt, denn das Recht auf Gestaltung der Mietsache betrifft nur die Innenräume einer Wohnung. Die Gestaltung des Gesamterscheinungsbildes obliegt dem Vermieter.

 

Der Mieter ist daher verpflichtet, den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Die hierfür erforderlichen Kosten kann der Vermieter grundsätzlich verlangen. Aber sie stehen ihm nicht in voller Höhe zu. Da der bisherige Anstrich schon 15 Jahre alt war, muss er sich einen Abzug Neu für Alt anrechnen lassen.