Karlsruhe (kf). Mieter, die trotz wirksamer Kündigung nicht ausziehen, müssen dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung zahlen. Diese kann viel höher ausfallen als die bisher gezahlte Miete. Denn der Vermieter darf die Zahlung in Höhe der Marktmiete verlangen, also der Miete, die er bei einer Neuvermietung erzielen könnte. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (AZ.: VIII ZR 17/16).

 

Im konkreten Fall verlangten die Vermieter eines Einfamilienhauses in München von den ehemaligen Mietern die Zahlung von Nutzungsentschädigung. Das seit 1993 bestehende Mietverhältnis hatte durch eine Eigenbedarfskündigung zum 30.10.2011 geendet. Die Mieter zogen allerdings erst am 15.4.2013 aus. Bis zum Auszug zahlten sie monatlich die im Mietvertrag vereinbarte Miete von 945 Euro nebst einer Heizkostenvorauszahlung von 103 Euro.

 

Die Vermieter verlangen eine weitergehende Nutzungsentschädigung nach Maßgabe der für das Mietobjekt ortsüblichen Neuvertragsmiete. Einem Sachverständigen zufolge liegt diese für den strittigen Zeitraum November 2011 bis April 2013 insgesamt 7.300 Euro über der vertraglich vereinbarten Miete.

 

Die Klage hatte Erfolg. Die Vermieter können wegen der Vorenthaltung des Hauses als Nutzungsentschädigung nicht nur die von den Mietern entrichtete vereinbarte Miete, sondern die für vergleichbare Objekte ortsübliche Miete verlangen. Diese bemisst sich anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages ortsüblichen Miete (Marktmiete). Nicht maßgeblich ist hingegen die ortsübliche Vergleichsmiete, die aus den in den letzten vier Jahren vereinbarten oder geänderten Mieten ermittelt wird.