München (kf). Ein Mieter muss typische Modernisierungsmaßnahmen auch bei sehr starkem Mietanstieg dulden . Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AZ.: 453 C 22061/15). Demnach muss eine Mieterin umfangreiche Modernisierungen mit Balkonanbau, Außenaufzug, Zentralheizung, Isolierverglasung und dreiadrigen Stromkabeln trotz einer zu erwartenden Mieterhöhung auf 245 Prozent dulden.
Die 70jährige Mieterin wohnt seit 1958 in einer Vier-Zimmer-Wohnung von rund 100 Quadratmetern. Ihre Kaltmiete betrug zuletzt 517,66 Euro im Monat. Nach den Modernisierungsmaßnahmen erhöht sich die Kaltmiete um 751,67 Euro auf 1296,33 Euro an.
Die Mieterin verweigerte ihre Zustimmung. Es handele sich um Luxusmodernisierungen zur Vertreibung der alten Mietparteien. Das sah das Amtsgericht München anders. Es verpflichtete die Mieterin zur Duldung der Modernisierungsmaßnahmen. Der Vermieter müsse sein Mietobjekt dem üblichen Wohnkomfort anpassen, um die Vermietbarkeit langfristig zu sichern. Bei den angekündigten Arbeiten handele es sich um typische Modernisierungsmaßnahmen zur Anpassung des mietvertraglichen Dauerschuldverhältnisses an den Wandel des Fortschritts, die als durchschnittliches Niveau nach heutigem Standard von jedem Mieter erwartet werden könnten.
Das Amtsgericht räumte zwar ein, dass die Mieterhöhung für die Beklagte beachtlich sei. Jedoch stellten die Maßnahmen keine Luxusmodernisierungen dar. Dass sich der Mieter aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen die Wohnung nicht mehr leisten könne, sei unter Abwägung der Eigentümerinteressen hinzunehmen, um nicht den grundrechtlich verankerten Eigentumsschutz auszuhebeln.