Karlsruhe (kf). Gibt der Inhaber eines Gewerbebetriebs ein zum Wohnen gemietetes Einfamilienhaus als Betriebsstätte an, liegt eine Vertragsverletzung vor, die den Vermieter zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 149/13).

 

Der Mieter hatte ein Einfamilienhaus als Wohnung gemietet. Gegenüber dem Gewerbeamt gab er dieses Haus aber auch als Betriebsstätte für seinen Gewerbebetrieb an. Der Betrieb umfasst einen Hausmeisterservice, die De- und Remontage von Aufzugsanlagen und Schwertransporte innerhalb von Gebäuden, Montage von Aufzugsanlagen sowie den Bau von Montagerüstung.

 

Der Vermieter war mit der gewerblichen Nutzung des Hauses nicht einverstanden und forderte den Mieter auf, diese zu unterlassen. Der Mieter wandte ein, er empfange in dem Haus weder Kunden noch Mitarbeiter.

 

Da der Mieter die gewerbliche Nutzung fortgesetzt hat, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis schließlich. Zu Recht, wie der BGH befand. Bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, liegt eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss.

 

Es komme nicht darauf an, ob der Mieter geschäftliche Besuche von Kunden oder Mitarbeitern empfängt oder von dem Betrieb eine konkrete Störung ausgeht. Um eine gewerbliche Nutzung annehmen zu können, reiche es aus, wenn der Mieter eines Wohnhauses dieses als Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs angibt.