Koblenz (kf). Wer Nachbarschaftshilfe leistet, kann bei späteren Unfällen haftbar gemacht werden, auch wenn seine Leistung unentgeltlich war. Denn die Unentgeltlichkeit allein befreit den Helfer nicht von der Haftung, die sich auch auf Schäden Dritter erstrecken kann. Das entschied das OLG Koblenz (AZ: 5 U 311/12).
In dem konkreten Fall hatte ein ausgebildeter und erfahrener Elektriker auf Bitten seiner Nachbarin an der Außenfassade ihres Hauses eine Lampe angebaut. Dabei übersah er, dass ein Nagel im Haus den Schutzleiter des Lampenkabels durchtrennt hatte und das Gehäuse der Leuchte Strom führte.
Durch die fehlerhafte Arbeit des Nachbarn erlitt später ein Fassadenarbeiter auf einem Metallgerüst einen Stromschlag. Die Folgen sind dramatisch. Er ist seitdem pflegebedürftig und verlangt von dem Nachbarschaftshelfer Schadensersatz, 600.000 Euro Schmerzensgeld sowie eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente. Dafür muss die Haftpflichtversicherung des Nachbarschaftshelfers aufkomnmen.