Berlin (kf). Die Betreuung einer Katze im Haushalt kann als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin (AZ: 15 K 1779/14).
Im konkreten Fall beschäftigte ein Katzenhalter während der Zeiten, in denen er sich nicht selbst um das Tier kümmern konnte, für 12 Euro pro Tag einen Helfer, der für das Füttern des Tieres und das Reinigen der Katzentoilette zuständig war. Die Ausgaben in Höhe von 302,90 Euro pro Jahr machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies allerdings nicht. Die Tierbetreuung gehöre im Sinne des Gesetzgebers nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Das sah das Finanzgericht Düsseldorf anders. Die Betreuung von Haustieren habe naturgemäß einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und falle deswegen auch unter die Steuerbegünstigung. Man könne hier von einer regelmäßigen Arbeit sprechen, die sonst vom Halter bzw. dessen Familienangehörigen erledigt werde. Wichtig sei in dem Zusammenhang, dass die Versorgung der Katze ausschließlich in der Wohnung des Steuerzahlers stattgefunden habe.