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Berlin (kf) Hat der Bauherr mit seinem Architekten vereinbart, dass dieser ein Bautagebuch führt, muss er das auch tun. Ansonsten darf der Bauherr das Architektenhonorar mindern. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor, auf das der Infodienst der Landesbausparkassen hinweist (AZ: VII ZR 65/10).
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