Berlin (kf) Eine Gemeinde kann Straßenanlieger durch Satzung zu Fahrbahnreinigung und Winterdienst verpflichten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit zwei Urteilen vom 15.10.2014 entschieden (Az.: 9 B 20.14 und 9 B 21.14).

 

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht geurteilt, dass die Grundstücksanlieger nicht verpflichtet seien, die vor ihren Grundstücken verlaufenden Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten. Es begründete das damit, dass Fußgänger bei Straßen ohne Gehweg oder begehbarem Seitenstreifen nach der Straßenverkehrsordnung zwar den Fahrbahnrand benutzen, aber dort keine Arbeiten ausführen dürften. Die Gemeinde legte Berufung ein.

 

Das OVG gab der Gemeinde Recht. Die Straßenverkehrsordnung stehe der Übertragung der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht nicht entgegen. Aus § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO ergebe sich, dass Personen, die bei der Straßenreinigung eingesetzt seien, auch auf der Fahrbahn tätig sein dürften. Die gelte auch für Straßenanlieger, die zu Reinigung und Winterdienst verpflichtet sind.