Leipzig (kf). Für eine leer stehende Wohnung, die ausschließlich als Kapitalanlage genutzt wird, darf keine Zweitwohnungssteuer erhoben werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (AZ: 9 C 5.13, 9 C 6.13).

 

Zwar dürfe eine Gemeinde zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung diene und daher zweitwohnungsteuerpflichtig sei. Diese Vermutung werde aber erschüttert, wenn der Inhaber nachweisen könne, dass er die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage nutzt, auch wenn er sie nicht vermietet. Im vorliegenden Fall war in den betreffenden Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden. Das reichte als Nachweis aus.