München (kf). Will ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen Swimmingpool auf seiner Terrasse bauen, braucht er dazu die Zustimmung der Gemeinschaft. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (AZ.: 484 C 5329/15 WEG). Das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse erlaube in der Regel die zustimmungsfreie Nutzung nur für die Gartenoberfläche und nicht für das darunter liegende Erdreich.

 

Die Eigentümer hatten im Bereich ihrer Terrasse eine 4,5 mal 5,5 Meter große und zwei Meter tiefe Baugrube für einen Swimmingpool ausgehoben. Eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zum Einbau des Pools wurde nicht eingeholt.Die Beklagten waren der Meinung, dass der Bau des Swimmingpools nicht der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedarf.

 

Das sah die WEG anders. Sie ist der Ansicht, dass das unter der Rasenoberfläche und unter der Terrasse liegende Erdreich zum Gemeinschaftseigentum gehöre und dass der Pool das äußere Erscheinungsbild der Häuser verändere.

 

Dem folgte das Gericht. Der Eigentümer muss die begonnenen Arbeiten rückgängig machen. Laut Teilungserklärung der WEG haben die Beklagten das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche und Gartenterrasse. "Dies bedeutet bei wörtlicher Auslegung, dass auch nur ein Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche besteht und nicht an dem darunterliegenden Erdreich. Diese Auslegung erscheint auch nicht überraschend oder erklärungsbedürftig, da sich in dem Erdreich unter der Gartenoberfläche Einrichtungen zur Versorgung des Anwesens oder z.B. auch -so wie in diesem Fall- eine Sickergrube befinden können und deshalb dem einzelnen Miteigentümer lediglich das Sondernutzungsrecht an der Gartenoberfläche eingeräumt wird“, so das Gericht. Durch Einbau eines Pools werde außerdem das Erdreich intensiver genutzt als zuvor, was eine Beeinträchtigung der anderen WEG-Mitglieder darstelle.