Berlin (kf). Eine Architektenleistung gilt sechs Monate nach dem Einzug als abgenommen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin (AZ:VII ZR 220/129. Demnach nimmt der Bauherr ein Gebäude automatisch ab, sobald er einzieht und sich dann sechs Monate lang nicht rührt. Das betrifft auch die Architektenleistung, wenn er diese nicht rügt.

 

Allerdings sind die Planer mit dem neuen BGH-Urteil nicht automatisch aus der Pflicht, so die ARGE Baurecht. Denn selbst wenn der Bauherr schon eingezogen ist, läuft die architektenrechtliche Verjährungsfrist solange nicht, wie noch Restarbeiten zu erledigen sind, Mängel beseitigt werden müssen oder der Bauherr auf Pläne und Unterlagen vom Planer wartet.

 

Dies trifft vor allem dann zu, wenn Architekten auch die Bauüberwachung erbringen. In diesem Fall kann die Abnahme der Bauleistungen nicht gleichgesetzt werden mit der Abnahme der Architektenleistungen. Denn der Bauüberwacher muss auch noch die Mangelbeseitigung der bei Abnahme erkannten Mängel überwachen und gegebenenfalls eine Nachabnahme vornehmen. Dies kann sich einige Zeit hinziehen, auch nachdem der Auftraggeber das Gebäude längst bezogen hat. In diesem Fall wären die vom BGH genannten sechs Monate erst ab der Nachabnahme und nicht bereits ab dem Einzug zu berechnen.