Recklinghausen (kf). Eigenbedarf. Flattert einem Mieter die Kündigung mit diesem Betreff ins Haus, wird es ernst. Der Vermieter meldet eigene Ansprüche an und hat somit das Recht, das Vertragsverhältnis gegen den Willen des Mieters zu beenden. “Das ist allerdings nur dann erlaubt, wenn die Wohnung tatsächlich vom Vermieter selbst oder einer ihm nahestehenden Person bezogen wird. Dieses muss im Kündigungsschreiben angegeben und nachvollziehbar dargelegt werden“ erklärt Claus O. Deese vom Mieterschutzbund.
Eine Eigenbedarfskündigung muss schriftlich erfolgen und begründet werden. In der Begründung muss der konkrete Sachverhalt wiedergegeben werden, auf den der Vermieter seinen Eigenbedarf stützt, damit der Mieter diesen Kündigungsgrund prüfen kann. Und: Der Eigenbedarf muss nach dem Auszug des Mieters auch erfüllt werden. In der aktuellen Rechtssprechnung wird der Eigenbedarf nach Ansicht des Mieterschutzbundes für Vermieter recht großzügig ausgelegt. Ein Mieter musste beispielsweise seine Wohnung zu Gunsten der Caritas räumen, da diese dort eine Beratungsstelle eröffnen wollte. In einem anderen Fall hat der Ehemann einer Anwältin seinen Mietern gekündigt, damit seine Frau in der Wohnung ihre Anwaltskanzlei einrichten kann. In beiden Fällen entschied der Bundesgerichtshof zugunsten der Eigentümer, obwohl eine Wohnnutzung nicht vorgesehen war.
Eine Mieterin aus Berlin-Friedrichshain muss nach 25 Jahren ihre Mietwohnung räumen, weil ihr der Vermieter – ein in Hannover lebender Chefarzt – kündigte. Mit der Begründung, er wolle alle 14 Tage seine in Berlin lebende 13-jährige Tochter besuchen.
„Natürlich soll es den Vermietern möglich sein, ihre Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen selbst zu nutzen. Aber nur dann, sofern es sich tatsächlich um plausible private Interessen handelt“ so Deese. „Urteile wie die der jüngsten Zeit weichen jedoch den Kündigungsschutz der Mieter auf.“