Hamburg (kf). Mieter dürfen in ihrer Wohnung Hausrat lagern und verkaufen. Sie müssen nicht unbedingt darin wohnen und sich auch nicht regelmäßig darin aufhalten. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes verweist der Mieterverein zu Hamburg (AZ: VIII ZR 93/10).

 

Im verhandelten Fall hatte ein Mieter neben seinem Hauptwohnsitz drei weitere Zimmer angemietet, die im Melderegister als „Nebenwohnung“ bezeichnet wurden. Hier lagerte er umfangreichen, teilweise ererbten Hausrat. Er bot die in der Wohnung befindlichen Gegenstände auch in Zeitungen zum Verkauf an und empfing in der Wohnung Kaufinteressenten. Der Vermieter wollte dieses Verhalten verbieten, weil die Räume nicht mehr als Wohnung, sondern als Lager bzw. für einen gewerblichen Handel genutzt würden.

Der Bundesgerichtshof erklärte aber, dass Mieter zum einen nicht verpflichtet seien, in ihrer Wohnung zu wohnen, zum anderen sei die Existenz von Hausratsgegenständen in der Wohnung typisch für eine Wohnnutzung. Auf die Anzahl der Hausratsgegenstände oder die Anordnung in der Wohnung käme es überhaupt nicht an. Außerdem sei es dem Mieter unbenommen, eigene bzw. Familienmitgliedern gehörende Hausratsgegenstände zu verkaufen.